Präambel
Die Vorschriften des Kirchengesetzes (Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. ─ FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234)) gelten auch für den Ev. Waldfriedhofs Kleinmachnow, da er in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz steht.
Der Ev. Waldfriedhof Kleinmachnow ist ein Friedhof im Sinne dieses Kirchengesetzes und schöpft vornehmlich daraus die Angaben seiner Satzung.
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem in der Verantwortung der christlichen Gemeinde Tote zur letzten Ruhe gebettet werden.
Die Erfahrung des Sterbens ist Teil des Lebens. Bei der kirchlichen Bestattung geleitet die Gemeinde ihre verstorbenen Glieder zur letzten Ruhe, befiehlt sie der Gnade Gottes. Die Gemeinde begleitet die Sterbenden und trauert mit den Hinterbliebenen.
Aus diesem Glauben erhalten Arbeit und Gestaltung auf diesem Friedhof Richtung und Weisung.
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Zweckbestimmung
1.1 Der Ev. Waldfriedhof Kleinmachnow ist eine öffentliche Einrichtung, in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts.
1.2 Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode den Wohnsitz im Einzugsgebiet des Friedhofs hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen.
1.3 Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass auch andere Personen bestattet werden.
§2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
2.1 Die Vorschriften des Kirchengesetzes (FhG ev., EKBO) gelten für alle Friedhöfe, die in der Trägerschaft einer zur Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gehörenden Körperschaft stehen und von Ihr verwaltet werden.
2.2 Die Verwaltung des Ev. Waldfriedhofs richtet sich nach den einschlägigen kirchlichen und staatlichen Bestimmungen. Die Aufsicht führt der Gemeindekirchenrat (GKR), der auch über Beschwerden entscheidet, soweit nicht ein anderer Rechtsbehelf angegeben wird.
2.3 Der GKR kann diese Aufgabe auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder sich zu ihrer Erledigung mit einem solchen Rechtsträger zusammenschließen.
2.4 Die Rechtsaufsicht über den GKR führt das Konsistorium der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg- schlesische Oberlausitz. Es entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Gemeindekirchenrates in Friedhofsfragen.
§3 Schließung und Aufhebung/Entwidmung
3.1 Der GKR kann für den gesamten oder Teile des Friedhofs bestimmen:
a) dass Nutzungsrechte nicht mehr überlassen werden; Beisetzungen sind in diesem Fall noch zulässig, soweit diese zum Zeitpunkt der Bestimmung bestehende Beisetzungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind; eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhefrist zulässig.
b) dass aus wichtigem Grund Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden; von dem festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungsrechte. Für noch nicht ausgeübte Beisetzungsrechte ist Ersatz zu leisten. Die Schließung ist am Aushang des Friedhofseingangs bekannt zu machen und den Nutzungsberechtigten, die bis zur Schließung des Friedhofs ihr Beisetzungsrecht noch nicht ausgeübt haben und deren Anschriften bekannt sind, gesondert mitzuteilen.
3.2 Der Waldfriedhof oder ein Teil von ihm darf grundsätzlich erst nach Ablauf aller Ruhefristen entwidmet werden. Die Aufhebung hat von dem festgesetzten Zeitpunkt an das Erlöschen aller Beisetzungs- und Nutzungsrechte zur Folge.
3.3 Ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses die Aufhebung vor Ablauf aller Ruhefristen erforderlich, so können Umbettungen in gleichwertige Grabstätten für die restliche Dauer des Nutzungsrechtes angeordnet werden. Durch die Umbettungen, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen dem Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. Das Nutzungsrecht besteht in diesem Fall nur noch an den Ersatzgräbern.
§4 Umwelt und Naturschutz
4.1 Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen und dadurch die Entstehung und Bewahrung ökologischer Rückzugsgebiete zu ermöglichen.
4.2 Die Ziele und Erfordernisse der Abfallbeseitigung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch und nach örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierdurch entstandenen Mehrkosten nicht unzumutbar sind.
4.3 Kunststoffe und sonstige nicht biologisch-abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik , insbesondere in Kränzen, in Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben nicht verwendet werden.
§5 Verzeichnisse, Datenschutz
5.1 Die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der
1. Nutzungsberechtigten und ihrer benannten Nachfolgenden,
2. der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen,
3. der Bestatteten,
durch den Friedhofsträger ist ─ auch unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ─ zulässig, soweit dies zur Erfüllung der dem Friedhofsträger obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
5.2 Die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist gegeben bis sechs Monate nach Erlöschen des Nutzungsrechts an der Grabstätte, längstens bis zur Abwicklung aller aus dem Nutzungsrecht folgenden Ansprüche, bis zum Ende der Tätigkeit, längstens bis zur Abwicklung aller aus der Zulassung folgenden Ansprüche, sechs Monate nach Ablauf der Ruhefrist, mindestens aber bis sechs Monate nach Erlöschen des Nutzungsrechts gegeben.
5.3 Die Daten der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen sind nach Ablauf der Frist zu löschen. Nach Ablauf der genannten Fristen sind die Daten zu sperren und gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet bei Daten der Nutzungsberechtigten und ihrer benannten Nachfolgenden zehn Jahre nach Ablauf der genannten Frist, bei Daten der Bestatteten zehn Jahre nach Ablauf der Frist.
5.4 Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Daten nach Maßgabe der archivrechtlichen Vorschriften anzubieten oder nach archivrechtlichen Grundsätzen durch den Friedhofsträger zu verwahren. Soweit die Übernahme durch ein Archiv oder Verwahrung nicht erfolgt, sind die Daten zu löschen.
5.5 Auskünfte zu den gespeicherten Daten dürfen an die Betroffenen jederzeit, an Dritte nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses erteilt werden. Betroffene sind im Falle der Daten Bestatteter deren Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder die Person, mit der der oder die Bestattete mindestens die letzten zwölf Monate vor dem Tod in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, die Kinder, Eltern, Stiefkinder, Geschwister und Enkel. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses entfällt 30 Jahre nach dem Tod der oder des Bestatteten. Bei den gesperrten Daten sind Auskünfte nur nach den für gesperrte Daten geltenden Vorschriften des kirchlichen Datenschutzrechts zulässig.
§6 Belegplan/Gesamtplan
Der Friedhofsträger erstellt einen Gesamtplan des Friedhofs. Dieser enthält:
6.1.1 die Einteilung in Grabfelder, Abteilungen und sonstige Struktureinheiten einschließlich erfolgter Nutzungseinschränkungen
6.1.2 die Zuordnung der Abteilungen zu allgemeinen Gestaltungsvorschriften
6.1.3 die Zuordnung der Abteilungen zu zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
6.1.4 die in den Abteilungen vorgehaltenen Grabarten
6.1.5 Er hängt in den Schaukästen des Waldfriedhofs aus und kann in der Friedhofsverwaltung während der bekannten Sprechzeiten eingesehen werden.
6.1.6 Der Gesamtplan ist im Amtsblatt der Gemeinde Kleinmachnow, als Anlage zur Gebührenordnung bekannt gemacht.
II. Ordnungsvorschriften
§7 Öffnungszeiten
7.1 Der Aufenthalt auf dem Friedhof ist ganzjährig bei Taghelligkeit gestattet. Die Tore sind unverschlossen.
7.2 Es gibt keine gesonderten Schließzeiten, da der Hauptweg entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Friedhofsträger und der Gemeinde Kleinmachnow zur Durchquerung des Friedhofsgrundstücks unbefristet von der Öffentlichkeit genutzt werden darf.
7.3 Abweichend von allen Öffnungszeiten kann aus besonderem Anlass das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile gestattet oder vorübergehend untersagt werden, bspw. bei Gefährdung der Verkehrssicherheit, bei Sturm- und Unwetterereignissen, etc.
§8 Verhalten auf dem Friedhof
Die Friedhofsverwaltung des Ev. Waldfriedhofs hat das Hausrecht über das Friedhofsareal.
Für die Anordnung eines Hausverbotes bedarf es keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; vielmehr ergibt sich die Berechtigung hierfür bereits aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, demzufolge dem Betreiber einer öffentlichen Einrichtung kraft seiner Leitungsbefugnis gegenüber den Nutzern die Befugnis zusteht, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung zu sichern. Hierin eingeschlossen ist auch das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Friedhofsbetriebes, einzelne Personen vom Zutritt zu der öffentlichen Einrichtung auszuschließen
Ein Betretungs- oder Hausverbot muss auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die die Prognose trägt, dass künftig mit Störungen gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Dies erfordert grundsätzlich, dass der Betroffene in der vorangegangenen Zeit den Hausfrieden gestört hat und mit dem Verbot einer zu erwartenden Wiederholung derartiger Störungen mit einem Hausverbot wirksam begegnet werden kann.
Ein wiederholter Verstoß gegen die Friedhofsordnung stellt grundsätzlich eine beachtliche Störung dar, der die widmungsgemäße Tätigkeit auf dem Friedhof beeinträchtigt.
8.1 Jeder hat sich auf dem Waldfriedhof so zu verhalten, wie es seiner Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht.
8.2 Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nicht ohne die Begleitung von Erwachsenen betreten.
8.3 Wer Anordnungen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers nicht folgt oder wiederholt gegen die Regelungen der Absätze 1 und 2 verstößt, kann vom Friedhof verwiesen und der betroffenen Person kann das erneute Betreten des Friedhofs untersagt werden.
8.4 Angehörige und Nutzer der Grabstätten sind verpflichtet, Abfälle der Grabpflege, die durch eigenes Abharken von Blättern etc. und Austausch der Bepflanzung entstehen, selbstständig und getrennt in die bereitstehenden Behältnisse zu bringen, soweit sie nicht daheim entsorgt werden können. Keinesfalls dürfen Abfälle der Grabpflege auf Nachbargräber oder vorgelagerte Wegeflächen zurückgelassen werden. Die Abfuhr ist nicht Aufgabe der Friedhofsgärtner, sondern des Nutzers.
8.5 Den Besuchern des Waldfriedhofs ist es nicht gestattet:
a) die Wege und Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern, ausgenommen Rollstühle, Rollatoren, Kinderwagen zu befahren, soweit nicht eine gesonderte Genehmigung erteilt wurde.
b) ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Druckschriften zu verteilen und gewerblich tätig zu werden, insbesondere Waren anzubieten und ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen erwerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren.
c) privaten Abraum und Abfälle mitzubringen und auf dem Friedhofsgelände abzulagern.
d) die Gräber, Grünanlagen und Wege zu verunreinigen oder zu beschädigen.
e) Tierfutter an nicht dafür vorgesehenen Plätzen auszustreuen oder zu verteilen.
f) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten durchzuführen.
g) die Gräber mit Schläuchen zu bewässern.
h) zu lärmen und zu spielen, laut zu telefonieren.
i) öffentliche Versammlungen oder Aufzüge zu durchzuführen.
j) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gleicher politischer Gesinnung zu tragen. Ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes oder von Bestattern und Sargträgern.
k) Hunde ohne Leine laufen zu lassen und Verunreinigungen durch Hunde zuzulassen. Diese sind stets anzuleinen und ihre Ausscheidungen unverzüglich zu entfernen und in einem Behältnis außerhalb des Friedhofs zu entsorgen.
l) auf Grab- und Vegetationsflächen chemische Unkraut- und Schädlingsmittel zu verwenden.
m) alkoholische Getränke zu konsumieren.
n) gegen das Interesse des Umweltschutzes Materialien aus Plastik und Kunststoffen zu verwenden, die nicht biologisch abbaubar sind. Ausgenommen sind Vasen und Kannen.
o) auf den Friedhofswegen mit dem Fahrrad zu fahren.
p) auf dem Friedhofsgelände Sport zu treiben.
Bei Missachtung erfolgt eine Mahnung durch die Friedhofsverwaltung, mit Verweis auf Unterlassung bzw. bei wiederholter Mahnung ein Friedhofsbetretungsverbot. Bei darüber hinaus gehenden Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Friedhofs wird das Ordnungsamt der Kommune Kleinmachnow und bei Straftaten die zuständige Polizei gerufen.
8.6 Wenn Nutzungsberechtigte wiederverwertbare Teile der Grabausstattung (z.B. Pflanzen, Sträucher, Grabgebinde, Trittplatten, etc.) entfernen wollen, sollten sie der Friedhofsverwaltung vorher mitteilen, um keinen Verdacht auf Diebstahl aufkommen zu lassen.
8.7 Eine Nutzung der Friedhofskapelle ist halb- oder vollstündig möglich. Soll die Feier länger als 30 Minuten dauern, ist dieses der Friedhofsverwaltung vorab, mindestens 3 Tage vor der Beisetzung, mitzuteilen.
8.8 Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern (z.B. aus der Familie oder von Freunden des Verstorbenen) gehalten werden.
§9 Gewerbliche Tätigkeiten
Der Friedhofsträger kann sich gewerbliche Tätigkeiten selbst vorbehalten. Dazu zählen:
9.1 insbesondere die gärtnerische Herrichtung und laufende Unterhaltung der Grabstätten, die Herrichtung von Rahmenbepflanzungen, die Herstellung der Fundamente für Grabmale und die Ausschmückung und Beleuchtung der Friedhofskapelle.
9.2 Unberührt bleibt die Befugnis der Nutzungsberechtigten, die Grabstätte selbst zu gießen, sauber zu halten und im Rahmen der Gestaltungs-Vorschriften zu schmücken.
9.3 Tätigkeiten, die zur Grabpflege und Unterhaltung des Ev. Waldfriedhofs dienen, sind somit den Friedhofsgärtnern des Ev. Waldfriedhofs vorbehalten.
9.4 Einer Zulassung bedürfen:
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Waldfriedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Dabei wird gleichzeitig der Umfang der Tätigkeiten festlegt.
9.5 Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können, die als Kopie der Verwaltung vorliegen muss.
9.6 Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer schriftlichen Erlaubnis. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie ist alle 5 Jahre zu erneuern.
9.7 Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
9.8 Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. In der Nähe von Bestattungen sind ruhestörende Arbeiten einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen - außer samstags - in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhrausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind.
9.9 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum muss auf die vorgesehenen Lagerplätze gebracht oder von dem Friedhofsgelände entfernt werden.
9.10 Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und von der Friedhofsverwaltung erteilte Auflagen und Anordnungen des Friedhofspersonals zu beachten.
9.11 Gewerbetreibende, die für Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassen sind, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen – in der Regel mit nicht mehr als 7,5t zulässigem Gesamtgewicht – auf den dafür frei gegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Für die Arbeitsfahrzeuge wird eine Genehmigung im Rahmen der gewerblichen Zulassung erteilt. Die Zulassung eines Fahrzeuges kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z. B.: max. Größe, Gewicht, umweltfreundliche Motoren). Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.
9.12 Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
9.13 Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 9.5 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Vorher kann die berufsständische Organisation gehört werden.
III. Bestattungsvorschriften
§10 Anmeldung
Jede Beisetzung einer, eines Verstorbenen ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. In der Regel erfolgt das durch den beauftragten Bestatter oder in Einzelfällen von Umbettungen und Überführungen durch Familienangehörige oder nahestehende Bekannte.
10.1 Bestattungen sind unter Beibringung der nach den landesrechtlichen Bestimmungen und dem Kirchengesetz der EKBO (§17 Abs. 3 und 4, §19 Abs. 5) erforderlichen Unterlagen wie Sterbeurkunden rechtzeitig beim Friedhofsträger anzumelden.
Erfolgt die Anmeldung in Vollmacht einer anderen Person, hat die oder der Anmeldende auf Verlangen des Friedhofsträgers eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen.
Der Friedhofsträger kann eine Bestattung ablehnen, wenn die nach Satz 1 und 2 beizubringenden Unterlagen nicht bis zu dem von ihm allgemein festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Termin der Bestattung vorliegen.
10.2 Der Friedhofsträger legt unter Berücksichtigung der Regelarbeitszeiten der Mitarbeitenden allgemein fest, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Bestattungen auf dem Friedhof durchgeführt werden.
Diese Zeiten sind werktags zur Sommerzeit von 10h-14h und zur Winterzeit von 10h-13h.
An Montagen werden keine Erdbestattungen durchgeführt.
Bestattungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind unzulässig.
Die Wünsche der oder des Anmeldenden hinsichtlich des Zeitpunkts einer Bestattung sind im Rahmen der allgemeinen Festlegungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
10.3 Werden auf dem Friedhof Abteilungen mit unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften vorgehalten, hat der Friedhofsträger im Rahmen der Anmeldung auf die Wahlmöglichkeit und die in den unterschiedlichen Abteilungen jeweils zu beachtenden Anforderungen hinzuweisen. Die oder der Nutzungsberechtigte hat die Anerkennung zusätzlicher Gestaltungsvorschriften (Abschnitt V.) schriftlich zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere Gemeinschaftsgrabstellen für Särge und Urnen, sowie das Grabfeld ORT DER RUHE.
§11 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
11.1 Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Der Friedhofsträger kann im Belegplan jeweilige Abteilungen ausweisen, auch gemischte Grabfelder sind möglich.
11.2 Särge und Urnen einschließlich Überurnen zur unterirdischen Beisetzung dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen wie z.B. Stein, Keramik oder Marmor hergestellt oder damit ausgestattet sein. Sie müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind für Bestattungen ausschließlich Särge aus leicht abbaubarem Material zu verwenden. Die verwendeten Werkstoffe dürfen nicht geeignet sein, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachhaltig zu verändern. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der Särge und Urnen einschließlich Überurnen richten sich im Übrigen nach den Vorgaben des staatlichen Rechts. Desgleichen gilt für die Sargauskleidungen.
11.3 Särge sollen nicht länger als 2,05m, nicht höher als 0,75m ausschließlich der Sargfüße und nicht breiter als 0,80m einschließlich abstehender Griffe sein. Särge für Babys sind mindestens 0,60m lang und 0,30m breit, für Kinder ab 12 Jahren muss der Sarg mindestens 2,00m lang und mindestens 0,60m breit sein.
Särge mit abweichenden Maßen sind dem Friedhofsträger mit der Bestattungsanmeldung (§ 10), spätestens jedoch drei Werktage vor der Bestattung mit den genauen Sargmaßen anzuzeigen.
11.4 Urnen sollen dem Friedhofsträger frühestens drei Wochen und spätestens einen Werktag vor der Beisetzung übergeben werden. Schmuckurnen sollen nicht höher als 0,35m sein, ihre Breite und Tiefe oder ihr Außendurchmesser sollen 0,24m nicht überschreiten. Die Verwendung einer Schmuckurne und deren Material ist dem Friedhofsträger mit der Anmeldung (§10), spätestens jedoch drei Werktage vor der Beisetzung mitzuteilen.
§ 12 Bestattungen
Vor der Bestattung wird auf dem Friedhofsgelände und in der Kapelle kein Sarg mehr geöffnet. Es wird weder eine Kühlung, noch ein Abschiedsraum vorgehalten.
Erdbeisetzungen in Särgen sind innerhalb von 10 Tagen zu bestatten, Feuerbestattungen in Urnen in der Regel mindestens 2 Monate nach der Einäscherung. Ausnahmen sind auf schriftlichen Antrag möglich.
12.1 Erdbeisetzungen:
a) Bei Erdbeisetzungen ist ein vorhandenes Grabmal vor dem Ausheben so zu sichern, dass es nicht umstürzen kann. Erforderlichenfalls ist es zu entfernen.
b) Müssen bei einer Bestattung Grabmäler, Anpflanzungen und dergleichen auf der Grabstätte oder auf benachbarten Grabstätten zeitweise entfernt werden, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten desjenigen treffen, der die Bestattung veranlasst hat. Der Nutzungsberechtigte einer betroffenen Nachbargrabstätte ist von den Maßnahmen, deren Folgen die Friedhofsverwaltung nicht sofort beseitigen kann zu unterrichten.
c) Särge können auf Erdwahl-, Erdreihen- oder Erdgemeinschaftsgrabstätten mit jeweils unterschiedlichen Nutzungsbedingungen beigesetzt werden.
12.2 Urnenbeisetzungen:
a) Urnen werden in der Regel in Urnengrabstätten beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können auch in einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen 4 Urnen (je nach vorhandener Fläche) beigesetzt werden. Dies nennt sich Baumgrab für Urnen auf einer ehemaligen Erdwahlstätte.
b) Urnen können auf Urnenwahl-, Urnenreihen- oder Urnengemeinschaften mit ihren jeweils unterschiedlichen Nutzungsbedingungen beigesetzt werden.
13.3 Grabfeld ORT DER RUHE :
Hier sind gemischte Grabarten nebeneinander vorgehalten. Die Bestattung hier setzt den Abschluss eines Legatsvertrages zur Grabpflege während der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit von aktuell mindestens 20 Jahren voraus.
§13 Nutzung der Friedhofskapelle
Die Friedhofskapelle steht für Trauerfeiern zur Verfügung.
13.1 Der Ablauf der Trauerfeier ist der Friedhofsverwaltung bis spätestens 3 Tage vor der Beisetzung verbindlich schriftlich mitzuteilen. Dies schließt auch den Wunsch des Glockengeläuts und des Orgelspiels, sowie die Wahl der Person, die die Urne trägt, ein. In der Regel wird dies ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Friedhofs übernehmen, da sie die Beisetzung vorbereitet und den Weg von der Kapelle zur Grabstelle am besten kennt.
Ob ein Pfarrer, eine Pfarrerin oder ein Redner, eine Rednerin zur Trauerfeier einbezogen wird und diese leitet oder eine stille Abschiednahme ohne Musik gewünscht wird, ist stets mindestens 3 Tage vor der Feier der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Glockengeläut findet vom Austritt aus der Kapelle bis zur Grabstelle statt.
13.2 Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, der in der Regel von einer evangelischen Pfarrerin oder einem evangelischen Pfarrer geleitet wird. Geistliche einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Religionsgemeinschaft sind bei Bestattungen ihrer Gemeindemitglieder zugelassen und dürfen ihre Amtstracht tragen. Musikdarbietungen müssen sich in den Gottesdienst einfügen und bedürfen der vorherigen Zustimmung der die Bestattung nach Satz 1 und 2 leitenden Person und der Organistin oder des Organisten, soweit vom Friedhofsträger gestellt.
13.3 Für Rednerinnen und Redner gilt die Zulassung für nichtkirchliche Bestattungsfeiern bis zu ihrem Widerruf als erteilt. Sie dürfen keine Amtstracht oder amtstrachtähnliche Bekleidung tragen. Ist zu befürchten, dass eine nach Satz 1 als zugelassen geltende Person den christlichen Glauben verächtlich macht oder mit politischen Aufrufen hervortritt, kann sie von der Leitung der Bestattungsfeier und Bestattung ausgeschlossen werden. Verstößt die Rednerin oder der Redner trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann der Friedhofsträger die Zulassung nach Satz 1 durch schriftlichen Bescheid widerrufen.
13.4 Die Gestaltung der Feier und der Musikdarbietungen müssen der Würde des Ortes und seiner Eigenschaft als Stätte christlicher Verkündigung genügen. Sofern der Friedhofsträger eine Organistin oder einen Organisten stellt, bedürfen Musikdarbietungen seiner Zustimmung. Die Verwendung von Tonträgern ist nur nach Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zulässig.
13.5 Die Friedhofsverwaltung des Ev. Waldfriedhofs kann das im Regelfall dem Gottesdienst vorbehaltene Glockengeläut bei nichtkirchlichen Bestattungen als Totengeläut zulassen.
13.6 Bestatter und Bestatterinnen, sowie Angehörige, die die Kapelle nutzen wollen, haben sich im Vorfeld selbstständig über die Nutzungsordnung der Friedhofskapelle zu informieren. Die vom Friedhofsträger gestellte Ausstattung der Friedhofskapelle oder Feierhalle darf nicht verändert werden. Nicht abgesprochene, grobe Veränderungen durch den Bestatter oder die Angehörigen, ziehen Mahnungen nach sich.
13.7 In der Kapelle dürfen keine offenen Wachskerzen genutzt werden. Wird dies nicht beachtet und entstehen Schäden am Kapellenboden, kommt der Verursacher für die fachliche Reinigung auf.
13.8 Nachrufe und die Aufschriften von Kranzschleifen dürfen keine den christlichen Glauben verächtlich machenden Äußerungen oder politischen Aufrufe enthalten. Die Feiern nach Absatz 2 und 3 sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Soll die Feier länger dauern, ist dies im Rahmen der Anmeldung nach §10 mitzuteilen.
13.9 Bei der stillen Abschiednahme sind Sarg oder Urne bis zu 15 Minuten in der Friedhofskapelle oder Feierhalle aufzubahren, um Teilnehmenden der Bestattung eine würdevolle Abschiednahme zu ermöglichen. Musikdarbietungen oder Ansprachen sind dann unzulässig.
Die Nutzungskosten verringern sich im Vergleich zur halbstündigen Nutzung dabei nicht. Trauerfeiern mit ganzstündigen Zeitfenstern werden doppelt berechnet.
Stille Abschiednahmen sind in der Kapelle oder wenn eine Trauerfeier schon stattgefunden hat vor der Kapelle statthaft. Insbesondere nach Vorgaben der Landesregierung und den Gesundheitsämtern können Abschiednahmen zu Beisetzungen auch im Freien stattfinden.
§14 Ausheben und Schließen der Gräber
14.1 Die Gräber werden von den Mitarbeitern des Ev. Waldfriedhofs ausgehoben, die die Bestattung vorbereiten und begleiten, sowie auch wieder geschlossen. Davon abgewichen wird nur bei Personalengpässen oder höherer Gewalt.
14.2 Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet die Friedhofsverwaltung.
14.3 Vor einer Bestattung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfassungen, Fundamente und sonstiges Grabzubehör zu entfernen. Muss die Grabausstattung beim Ausheben des Grabes durch die Friedhofsgärtner entfernt werden, haftet die Friedhofsverwaltung nicht für entstandene Schäden. Anfallende Kosten werden dem Nutzungsberechtigten berechnet.
14.4 Die Tiefe der Gräber beträgt vom Erdoberflächenniveau bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.
14.5 Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
§15 Ruhezeiten
15.1 Die Ruhezeit für alle Bestattungsarten des Ev. Waldfriedhofs beträgt mindestens 20 Jahre.
15.2 Die Ruhezeit für Kriegsgräber gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) ist unbegrenzt.
§16 Umbettungen
16.1 Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
16.2 Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
16.3 Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag oder richterliche Anordnung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder derjenige, an den das Nutzungsrecht vergeben wurde. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Bei Ausbettung von Leichen muss ferner die Genehmigung der nach Landesrechtzuständigen Behörde beigebracht werden.
16.4 Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst und durchgeführt.
16.5 Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesundheitsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
16.6 Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung nicht richterlich angeordnet ist.
16.7 Lässt sich bei der Ausbettung einer Leiche der Sarg nicht heben, so sind die sterblichen Überreste auf Kosten der oder des Antragstellenden durch ein Bestattungsunternehmen in einen neuen Sarg umzubetten. Kann eine Urne wegen ihres Zustandes nicht insgesamt gehoben werden, so ist die Asche auf Kosten der oder des Antragstellenden in eine neue Urne zu füllen. Ist dies wegen des Zustandes der auszubettenden Urne nicht mehr möglich, ist die Ausbettung unzulässig.
16.8 Die Ruhefrist wird durch die Ausbettung nicht unterbrochen oder verkürzt. In den Fällen des Absatzes 16.3 beginnt die für die neue Grabstätte maßgebliche Ruhefrist neu zu laufen.
16.9 Umbettungen aus Gemeinschaftsgrabstätten sind nicht statthaft, um die Ruhe der umliegenden Urnen und Särge nicht zu stären.
IV. Grabstätten
Allgemeines
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung auf dem Gebiet der Kommune Kleinmachnow. An ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung.
Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen.
Grundsätzlich werden Grabstätten nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. Wahlgrabstellen können reserviert werden.
§17 Arten von Grabstätten
17.1 Erdreihengrabstätten (Block AR + DRAS)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der Reihe nach belegt werden. Sie werden erst im Sterbefall für die Dauer der Ruhefrist dem Nutzer überlassen und können nicht reserviert werden. Die Verlängerung der Nutzungsrechte und die Umbettung von einer Reihengrabstätte in eine andere Grabstätte sind ausgeschlossen. Es wird nur 1 Sarg zur Beisetzung zugelassen, keine zusätzlichen Urnen.
Reihengrabstellen werden als Efeuhügel mit individuellem Grabmal zur Verfügung gestellt oder als Rasengrab auf einem gemeinschaftlichen Feld mit genormter Grabplatte.
17.2 Erdwahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Einvernehmen zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Die Dauer des Nutzungsrechtes kann nach der geltenden Ruhefrist vom Nutzer oder dessen benannten Nutzungsnachfolger auf Antrag verlängert werden.
Diese Grabstätten sind als einzelne Erdwahlstätte 1,40m breit und mindestens 2,40m lang.
17.3 Kindergrabstätten (Block CKK)
In Kindergrabstätten werden auf dem Waldfriedhof Kinder bestattet, die vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstorben sind. Ihre Bestattungen erfolgen in Särgen.
Kinder unter 3 Jahren können in der dazu eingerichteten Kindergrabanlage beigesetzt werden. Für Kinder über 3 Jahren stehen wie für Erwachsene Erdwahlgrabstätten in den Blöcken A-C zur Verfügung.
Grabstätten für Kinder sind mit der Ruhefrist auf 20 Jahre festgelegt und können auf Antrag verlängert werden. Es wird keine weitere Urne auf der Kindergrabanlage CKK mit beigesetzt.
17.4 Großflächige Erdwahlgrabstätten (ehemals Gartengrab) und Grabstätten früheren Erbrechts (ERB)
Es gelten die Bestimmungen für Erdwahlgrabstätten.
Nutzungsrechte älteren Rechtes von ehemals unbegrenzter Dauer erlöschen 60 Jahre nach dem ersten Erwerb, frühestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten des Kirchengesetzes/Friedhofssatzung und Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. Die Dauer des Nutzungsrechtes kann danach gegen eine Gebühr verlängert werden; längstens aber um maximal 10 Jahre. Nach einer Gesamtnutzung von 120 Jahren erlischt die Möglichkeit das Grab zu verlängern.
17.5 Urnenreihengrabstätten zur unterirdischen Beisetzung
Auf dem Ev. Waldfriedhof Kleinmachnow werden Urnen nur unterirdisch beigesetzt. Dazu stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) 1er-Urnenreihenstellen mit vorgegebener Einfassung und Schriftband. Diese entsprechen einer Grabfläche von 70x70cm.
b) Urnengemeinschaften (vgl. Punkt 17.7)
Urnenreihengräber können nicht verlängert werden, es wird nicht umgebettet und diese werden nach 20 Jahren gesetzlicher Ruhezeit beräumt.
17.6 Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung
Zur Beisetzung von Urnen können verschiedene, verlängerbare Wahlgrabstätten zur Nutzung überlassen werden:
a) 2er-Urnenwahlgrab mit Außenmaß: 80x80cm, für bis zu 2 Urnen
b) 4er-Urnenwahlgrab mit Außenmaß: 100x100cm in Block AUW, sowie 120x120cm in den Blöcken BUW und CUW.
c) 8er-Urnengrab (ehemalige Urnenfamiliengrabstellen) mit Außenmaß: 180x180cm.
17.7 Urnengemeinschaftsgrabstätten (BLOCK E-UGA + BLOCK D-DUG), mit Namensnennung
Urnengemeinschaftsgrabstätten sind unterirdische Reihengräber, auf denen der Anmeldung nach beigesetzt wird. Es finden keine Reservierungen statt und es darf nicht aus- bzw. umgebettet werden.
Die Lage der einzelnen Urne ist nicht kenntlich gemacht.
Es steht die kleinere Urnengemeinschaft als Urnengarten (Block A und D), mit unterschiedlicher Bepflanzung und Schrifttafel, sowie die größere Urnengemeinschaft (Block E/UGA) auf einem Rasenfeld mit Namens-Stele zur Verfügung.
Die Gemeinschaftsanlagen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und instand gehalten. Beim Erwerb der Grabstelle wird ein Pflegebetrag für die gesamte Ruhezeit anteilig vorausgezahlt.
An einer zentralen Stelle dürfen Blumenschmuck und Kerzen abgestellt werden, die die Friedhofsgärtner regelmäßig wieder abräumen, insbesondere vor neuen Beisetzungen an diesen Gemeinschaftsstellen.
Es dürfen keine eigenen, individuellen Grabmale an diesen Grabstellen errichtet werden und keine eigenen Pflanzungen vorgenommen werden.
Künstlicher Grabschmuck ist untersagt.
Die Abschiednahme für die große Urnengemeinschaft endet an der zentralen Urnenversenkstelle, die Urne wird zu einem späteren Zeitpunkt ohne die Angehörigen beigesetzt.
Seit 2018 werden keine anonymen Bestattungen mehr vorgenommen. Das Nachtragen von Namen auf diesem ehemaligen anonymen Grabfeld beigesetzter Verstorbener ist nicht zulässig.
17.8 Wahlgrabstätten im ORT DER RUHE
Neue Erd- und Urnenwahlgrabstätten als gemischtes Grabfeld mit kleinen Urnengemeinschaften. Zunächst in den Blöcken A und B, voraussichtlich ab 2022/2023. Diese Grabfelder werden vorbepflanzt, sind gärtnergepflegt und nur in Verbindung mit Dauergrabpflegeverträgen zu erwerben.
Es gelten die Bedingungen des Erwerbes der jeweils gewählten Grabart in diesem Feld, ebenso die Gebühren.
17.9 Urnen-Baumgrabstätten (Belegung nur noch eingeschränkt möglich):
Nur mit bei Bestattern hinterlegten Vorsorgevollmachten und für nächste Angehörige möglich – keine Neubelegung möglich. Im Waldbereich Block E.
17.10 Ehrengrabstätten (in Vorbereitung):
Dies sind Grabstätten bekannter Persönlichkeiten, mit abgelaufener Nutzungsfrist und ohne Nutzungsrecht Dritter, aber als erhaltenswert gelten. Zukünftig in Zusammenarbeit mit dem Heimatverein und der Kommune Kleinmachnow.
17.11 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft (Soldatenhain)
Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege und die staatlicherseits zu zahlenden Entschädigungen richten sich nach den Vorgaben des staatlichen Rechts. Sie haben uneingeschränkte Ruhezeiten.
§18 Verleihung von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht:
18.1 zu entscheiden, wer auf freien Grabstellen einer Grabstätte bestattet werden darf
18.2 die Einrichtungen des Friedhofs im Rahmen des Friedhofszwecks zu nutzen
18.3 über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden und die Pflicht, die Grabstätte innerhalb von vier Monaten nach Vergabe des Nutzungsrechts (spätestens bis zur nächsten Pflanzzeit/ Frühling oder Herbst) oder Durchführung der Bestattung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu pflegen, auftretende Versackungen zu beseitigen und die Grabstätte einschließlich der Grabmale auch im Übrigen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
18.4 Das Nutzungsrecht kann vergeben werden:
1. an natürliche Personen,
2. an Stiftungen oder eingetragene Vereine, soweit sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen oder
3. an öffentlich-rechtliche Körperschaften
18.5 Das Nutzungsrecht wird bei der Anmeldung einer Bestattung (§10) an die natürliche oder juristische Person vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird. Bei Nutzungsrechtsvergaben an Personen erfolgt keine Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse durch den Friedhofsträger. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Vorlage des Gebührenbescheides nachzuweisen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, bei der Vergabe des Nutzungsrechts eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigte Person zu benennen. Eine Nutzungsrechts-vergabe ist ausgeschlossen, wenn durch die oder den Nutzungsberechtigten mit dem Nutzungsrecht Einnahmen erzielt werden sollen.
18.6 Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt durch schriftliche Zuweisung, die mit anderen Regelungen, insbesondere einer Gebührenfestsetzung, in einem Bescheid verbunden werden kann. Die Entstehung des Nutzungsrechts ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung der festgesetzten und fälligen Gebühren. Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der nach §15 einzuhaltenden Ruhefrist entsprechen. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung oder der Gestaltungsvorschriften (Abschnitt VI.)
18.7 Der Friedhofsträger kann auf Antrag an Wahlgrabstätten Nutzungsrechte an die natürlichen oder juristischen Personen auch ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben. Hier sind Reservierungen gemeint, zu denen ein Gebührenbescheid ergeht.
18.8 Alle Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Friedhofsträger eine Änderung ihrer Anschrift und ihres Namens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
§19 Übertragung von Nutzungsrechten
Die oder der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers übertragen.
19.1 Die im Nutzungsrecht nachfolgende Person muss die Voraussetzungen des § 18.4 erfüllen.
19.2 Die oder der Nutzungsberechtigte gemäß §18.4 soll, für den Fall ihres oder seines Ablebens eine ihr oder ihm in der Nutzungsberechtigung nachfolgende Person benennen. Der Friedhofsträger kann die Vergabe des Nutzungsrechts von einer solchen Benennung oder einer anderweitigen Sicherstellung der Verpflichtungen aus § 18.1-3 abhängig machen. Wenn die benannte Person mit der Nachfolge schriftlich einverstanden ist, sind alle Angehörigen an diese Entscheidung der oder des Nutzungsberechtigten gebunden.
19.3 Sobald der Nachfolgefall eintritt, hat die benannte Person das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Verstirbt die oder der Nutzungsberechtigte, ohne eine im Nutzungsrecht nachfolgende Person benannt zu haben oder lehnt diese die Nachfolge ab, wird das Nutzungsrecht für den Rest seiner Laufzeit in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übertragen:
1. die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder diejenige Person, mit der die oder der bisherige Nutzungsberechtigte mindestens die letzten 12 Monate vor dem Tode in ehe-oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft gelebt hat
2. die Kinder
3. die Eltern
4. die Stiefkinder
5. die Geschwister
6. die Enkel
7. die nicht unter 1.-6. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 2.und 4. bis 7.wird das Nutzungsrecht auf die älteste Person übertragen. Mehrere gleichrangige Nachfolgende sollen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
19.4 Nutzungsberechtigte haben durch Vorlage ihrer Satzung nachzuweisen, dass im Falle ihrer Aufhebung oder Auflösung eine Nachfolge im Nutzungsrecht sichergestellt ist. Der Friedhofsträger kann die Vergabe des Nutzungsrechts von einem solchen Nachweis abhängig machen. Rechtsnachfolger der Nutzungsberechtigten haben das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen und eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigte Person zu benennen.
19.5 Nutzungsberechtigte haben darüber hinaus jede Änderung der von ihnen benannten, zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigten Personen mitzuteilen.
§20 Verlängerung des Nutzungsrechts
20.1 Die Bestattung auf einer Erd-oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhefrist gemäß §15 erforderlichen Dauer voraus.
20.2 Ohne Nachbestattung ist das Nutzungsrecht an Erd-oder Urnenwahlgrabstätten auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten jeweils für ein bis zehn volle Jahre zu verlängern. Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens ein Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, wird das Nutzungsrecht auch in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Ablaufs verlängert.
20.3 Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung nach den Absätzen 1 und 2 für die gesamte Grabstätte vorgenommen werden. Sie kann davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Nutzungsberechtigte neue Gestaltungsvorschriften anerkennt und die Grabstätte auf eigene Kosten umgestalten lässt. Bei ungepflegten Grabstätten kann die Verlängerung von der Sicherstellung der Grabpflege für den Verlängerungszeitraum abhängig gemacht werden.
20.4 Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, wenn seit dem Ersterwerb des Nutzungsrechts 40 Jahre verstrichen sind.
20.5 Eine Verlängerung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Nutzungsberechtigte die aktuellen und eventuell erneuerten Gestaltungsvorschriften schriftlich anerkennt und die Grabstelle auf seine Kosten ggf. umgestalten lässt. Bei ungepflegten Grabstellen kann die Verlängerung an einen vertraglich festgelegten Dauergrabpflegevertrag gekoppelt werden, welcher für die Zeit der Verlängerung als Legat abgeschlossen werden muss.
§21 Erlöschen von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Zeit, für die das Nutzungsrecht vergeben wurde.
21.1 Das Erlöschen des Nutzungsrechts durch Zeitablauf (z.B. bei Reihengräbern: AR, BUR, CR, DRAS, UGA, DUG) ist sechs Monate vorher durch Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu oder durch Hinweis auf der betroffenen Grabstätte bekanntzumachen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte ihrer oder seiner Pflicht nach § 19 Abs. 5 nachgekommen, soll ihr oder ihm das Erlöschen des Nutzungsrechts mit der vorgenannten Frist zusätzlich individuell mitgeteilt werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung geräumt und ggf. neu belegt.
21.2 Nach Ablauf der Ruhefrist (§15) kann die oder der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte auf das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger verzichten. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so ist der Verzicht nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten ist die Hälfte der gezahlten Gebühr anteilig für diejenigen vollen Jahre zu erstatten, die nicht ausgenutzt sind. Der Anspruch erlischt sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Friedhofsträger. Ein Teilverzicht für einzelne Grabstellen kann vom Friedhofsträger unter Auflagen zugelassen werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Verzicht führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts.
21.3 Sofern der Friedhofsträger den Friedhof oder einzelne Teile nach §3Abs. 1 oder 2 beschränkt geschlossen oder geschlossen hat, erlischt das Nutzungsrecht an einer betroffenen Grabstätte mit Ablauf der Zeit, für die es zum für die beschränkte Schließung oder Schließung festgelegten Zeitpunkt vergeben war oder um die es im Falle der beschränkten Schließung zur Anpassung an die Ruhefrist verlängert wird, spätestens aber mit Ablauf der Ruhefrist.
21.4 Wird eine Grabstätte durch Ausbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, gilt dies nur, wenn die gesamte Grabstätte durch Ausbettung frei wird. Wird durch Ausbettung eine Wahlgrabstätte frei, so ist auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten die Hälfte der gezahlten Gebühr anteilig für diejenigen vollen Jahre, die nicht ausgenutzt sind, zu erstatten. Der Anspruch erlischt sechs Monate nach dem Tag der Ausbettung.
21.5 Ist es binnen 12 Monaten nach Ableben einer oder eines Nutzungsberechtigten oder der Kündigung/dem Auslaufen eines Legatsvertrages eines Nutzungsberechtigten zu keiner Übertragung des Nutzungsrechts nach § 19 gekommen, erlischt das Nutzungsrecht.
21.6 Die Nutzungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass sie Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte entfernen können. Drei Monate nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung die Gegenstände entfernen und entschädigungslos darüber verfügen. Der Friedhofsverwaltung des Ev. Waldfriedhofs Kleinmachnow legt fest, dass die Nutzungsberechtigten bis drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts zur Entfernung verpflichtet sind. Die Regelung wird öffentlich bekannt gemacht. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung durch schriftlichen Bescheid die Entfernung verlangen.
21.7 Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen, kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen
V. Gestaltung von Grabstätten
§22 Allgemeine Grundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Art und Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
Abforderungen der in §§17 ff. angegebenen Grabfelder sind einzuhalten.
Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen und im Übrigen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, Rahmenpflanzungen oder öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen.
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Rahmenpflanzungen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung/dem Friedhofsträger.
22.1 Grabstätten in Abteilungen, die gemäß §20 allgemeinen Gestaltungsvorschriften dieser Satzung zugeordnet worden sind, unterliegen den Bestimmungen des Kirchengesetzes, insbesondere der §§ 22Abs. 1 Nr. 3, 35 bis 40.
22.2 Sofern zusätzliche Gestaltungsvorschriften nicht erlassen worden sind, gelten für alle Abteilungen des Friedhofs die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
22.3 Die Grabstättengestaltung und –bepflanzung muss bis spätestens zur nächstfolgenden Pflanzzeit im Frühling oder Herbst des Jahres der Bestattung erfolgen. Von da an bis zum Ende der Nutzungsdauer ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet die Grabstätte in einem gepflegten Zustand zu halten. Es ist möglich die Friedhofsverwaltung bei der Gestaltung/Bepflanzung mit hinzu zu ziehen.
§23 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften:
23.1 Urnengrabstätten:
a) für die Blöcke AUW, AUF, BUW, CUW – die Grabstätten dürfen maximal zu 25% mit einer Platte aus Stein belegt werden oder mit Kieseln; keine Vliesabdeckungen unter den Materialien; es werden keine anderen Materialien zugelassen; die übrigen 75% der Grabstätte sind komplett zu bepflanzen;
b) für den Block: BUR (1er-Urnen, Reihengrabstätte mit vorgegebener Einfassung und Schriftband) – die Grabstätte muss komplett bepflanzt werden.
c) für die Blöcke: CUR, FUR - die Grabstätten dürfen maximal zu 25% mit einer Platte aus Stein belegt werden oder mit Kieseln; keine Vliesabdeckungen unter den Materialien; es werden keine anderen Materialien zugelassen; die übrigen 75% der Grabstätte sind komplett zu bepflanzen;
d) Grabeinfassungen für Urnenwahlgrabstätten sind zulässig, werden nach Antrag eines Steinmetzes von der Friedhofsverwaltung geprüft, ggf. genehmigt und nach Zahlung des dazu notwendigen Gebührenbescheides zugelassen.
e) Heckeneinfassungen sind möglich und können nach Auspflocken (Markieren) der Grabgröße durch die Friedhofsverwaltung, sowohl vom Nutzungsberechtigten, als auch durch beauftragte Friedhofsgärtner des Ev. Waldfriedhofs Kleinmachnow ausgeführt werden. Zulässig sind nur kleinwüchsige, gut schnittverträgliche Pflanzenarten.
f) Urnengemeinschaftsanlagen in Block E (UGA) und Block D (DUG): keine eigenen Anpflanzungen erlaubt; eigene Sträuße oder kleine Gestecke, sowie Grablichter sind nur vor dem zentralen Kreuz aufzustellen. Innerhalb der Rasenviertel und deren Rand sind abgelegte Mitbringsel, Schmuckelemente, sowie Laternen verboten und werden von den Friedhofsgärtnern entfernt.
23.2 Erdwahlgrabstätten:
Einfassungen baulicher Art sind verboten. Heckeneinfassungen sind erlaubt, nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung.
23.3 Erdreihengrabstätten:
a) Erdrasengrabstätten:
Es ist keine eigene Anpflanzung durch Nutzungsberechtigte erlaubt, Grabschalen nur bis zu einem Durchmesser von 30cm.
b) Erdreihgengrabstätten mit offenem Efeuhügel:
Eigene Pflanzungen sind nur innerhalb des Efeuhügels erlaubt.
23.3 Grabfeld: ORT DER RUHE mit gemischten Grabarten
Gestaltung von Bepflanzungen sind nur der Friedhofsverwaltung vorbehalten. So wie die Grabstätte gekauft und für sie ein vertraglich festgelegtes Legat erworben wurde, wird sie akzeptiert und weder vegetationstechnisch noch bautechnisch vom Nutzungsberechtigten verändert. Es darf maximal ein Strauß in einer Grabvase oder ein Wintergesteck auf eine unbepflanzte Grabstelle abgelegt werden.
§24 Grabbepflanzungen:
Es sind nur Pflanzen zu verwenden, die dem Standort entsprechen (waldartige Beschattung, trockener Sandboden) und ohne künstliche Düngung auskommen. Kunstdünger und chemischer Pflanzenschutz sind verboten!
Zur Auswahl der standortgerechten Pflanzen steht den Nutzungsberechtigten, nach terminlicher Vereinbarung, die Friedhofsverwaltung mit einer Beratung zur Verfügung.
Grabeinfassung durch Hecken:
a) Heckenpflanzungen orientieren sich am Nachbarschaftsrecht. Es gehört zu einer Grabstelle die vordere und rechte Heckenseite.
b) Soll eine Hecke zu allen drei Seiten oder vier Seiten des Grabes gepflanzt werden, so rückt diese in die Fläche des Grabes hinein und kann nicht auf die Grenzen gesetzt werden.
c) Ebenso wie bei Punkt b) verhält es sich bei Einfassungen der Grabstelle. Es dürfen auch nur Urnenwahlstellen nach vorausgegangenem Antrag durch den Steinmetz mit Umrahmungen aus Stein oder Holz eingefasst werden. Weitere Materialien sind nicht zulässig. Die Ausführung muss den Außenmaßen der Grabart entsprechen.
d) Pflanzen dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
- 1er Urnengrab: 50cm
- 2er Urnengrab: 70cm
- 4er Urnengrab: 90cm
- 8er Urnengrab: 100cm
- Erdwahlgrabstätten: 120cm
e) Die Bepflanzung darf die Nachbargräber nicht überwachsen.
f) Es dürfen nur Gehölze gepflanzt werden, die problemlos beschnitten werden können oder kleiner als die in Punkt D) aufgeführten Höhen für die Grabart einhalten.
§25 Gestaltung von Grabmalen
Auf dem Ev. Waldfriedhof besteht die Pflicht ein der Grabgröße entsprechendes Grabmal (Grabstein, fundamentiertes Holzkreuz, Grabkissen, Grabplatte etc.) aufstellen zu lassen, um als letztes Zeichen des Verstorbenen Würdigung zu finden.
Es gibt seit 01.01.2018 keine anonymen Grabfelder mehr. Namen der Verstorbenen bis 31.12.2017 werden nicht nachträglich in die Stelen graviert.
25.1 Grabmale sind stehende oder liegende Grabsteine, Stelen, Denkzeichen und sonstige bauliche Anlagen. Sie müssen eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form haben. Ihre Gestaltung darf dem christlichen Glauben nicht widersprechen.
25.2 Soweit das Nutzungsrecht das Recht zur Errichtung eines Grabmales umfasst, soll auf jeder Grabstätte im Regelfall nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei Grabstätten mit mehreren Grabstellen kann auf jeder Grabstelle ein Grabmal errichtet werden, wenn dadurch die Einheitlichkeit der Grabstätte nicht gestört wird. Grabmale sollen nur aus Materialien gestaltet werden, wie sie üblicherweise von Angehörigen der bildenden Kunst (Bildhauerinnen und Bildhauer) und des Steinmetzhandwerks verwendet werden, wie z.B. Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall, Ton, Ziegel. Die Verwendung von Plastik, Kunststoffen, Glas, Porzellan, Blech-und Zementschmuck ist unzulässig. Gleiches gilt für Einfassungen.
25.3 Für stehende Grabmale gelten folgende Regelgrößen:
1. Erdreihengrabstätten: Höhe 0,60m bis 0,90m, Breite bis 0,55m, Stärke mind. 0,12m.
2. Erdwahlgrabstätten:
a) mit einer Grabstelle: Höhe 0,70m bis 1,30m, Breite bis 0,80m, Stärke mindestens 0,12m;
b) mit mehreren Grabstellen: Höhe 0,70 m bis 1,30 m, Breite bis 1,40 m (zweistellig), bis 1,70 m (dreistellig) und bis 2,00m (vierstellig), jeweils mit einer Mindeststärke von 1/10 der Breite, jedoch mindestens 0,12m.
3. Kindergrabstätten:
a) Erdwahlgrabstätten (CKK) für vor Vollendung des 2. Lebensjahres Verstorbene:
Höhe 0,60m bis 0,70m, Breite bis zu 0,35m, Stärke mindestens 0,12m;
4. Urnenreihengrabstätten zur unterirdischen Beisetzung: Durch liegendes Schriftband vorgegeben, Schriftzug über Steinmetz wählbar
5. Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung:
a) mit 2 Grabstellen: Höhe 0,45 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Stärke mindestens 0,12m b) mit 4 Grabstellen: Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m, Stärke mind. 0,12m.
Für Stelen gilt eine Höhe von 1,00m (Urnengrab) bis 1,50 m (je nach Grabart) bei einem Durchmesser bis zur Hälfte ihrer Höhe, mindestens jedoch einem Drittel ihrer Höhe. Die Höhe der Grabmale ist von der Erdgleiche abzumessen. Bei Grabkreuzen ist die Höhe bis zur Oberkante des Querbalkens maßgebend. Ist der Sockel eines Grabmals breiter als das Oberteil, so ist für die Breitenabmessung die Breite des Sockels maßgebend. Die Höhe eines Sockels darf 15 % der Höhe des Grabmals nicht überschreiten. Der Sockel muss wenigstens 0,05m unter der Erdgleiche auf das Fundament aufsetzen und darf nicht mehr als 0,15 m über der Erdgleiche sichtbar sein.
25.4 Für liegende Grabmale gelten folgende Regelgrößen:
a) Urnenwahlgrabstätten mit 2 Grabstellen: Höhe 0,45 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Stärke mindestens 0,12 m;
b) Urnenwahlgrabstätten mit 4 Grabstellen: Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m, Stärke mindestens 0,12 m.
c) Liegende Grabmale auf Grabstätten dürfen eine Ansichtsfläche bis zu 25 % der
Grabstättenfläche haben. Bei einer Ansichtsfläche von bis 0,20m² müssen sie eine
Mindeststärke von 0,08m, darüber hinaus von 0,10m haben.
25.4 Die Friedhofsverwaltung kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften die Errichtung von Grabmalen vorschreiben, von den Regelungen abweichende Bestimmungen treffen sowie Vorgaben an Art, Material, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung (einschließlich Art und Umfang der Namensnennung) der Grabmale und ihrer Anpassung an die Umgebung machen.
25.6 Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Vorgaben und der Erfordernisse der Standsicherheit Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.
§26 Grabmalantrag
26.1 Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabstätteninventar bedarf einer vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung bedarf eines schriftlichen Antrages der oder des Nutzungsberechtigten. Der Antrag muss Angaben über Art, Bearbeitung und Farbe des Werkstoffs, Wortlaut, Art, Farbe und Anordnung der Inschrift sowie der Ornamente und Symbole sowie zur Fundamentierung enthalten. Ihm ist ein Entwurf mit Grundriss der Grabstätte und Seitenansicht im Maßstab 1:10 beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Die Zustimmung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und kann mit Auflagen versehen werden.
§27 Aufstellen/Errichtung von Grabmalen
27.1 Ist ein Grabmal oder Grabstätteninventar ohne oder abweichend von der Zustimmung errichtet oder verändert worden, kann der Friedhofsträger von der oder dem Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid die Herstellung eines der Zustimmung entsprechenden Zustandes oder die Entfernung des Grabmals oder Grabstätteninventars innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
27.2 Wird dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Grabstätteninventar auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen oder entfernen lassen, sofern er in dem nach Satz 1 zu erlassenden Bescheid oder der Bekanntmachung nach Satz 2 auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Friedhofsverwaltung muss das entfernte Grabmal oder Grabstätteninventar längstens zwei Monate zur Abholung bereithalten.
27.3 Die Grabmale und ─sofern erforderlich ─das Grabstätteninventar sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies ist von einem Steinmetz auszuführen. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gilt die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung. Der Bundesverband Deutscher Steinmetze positioniert sich weiterhin gegen jegliche Kinderarbeit weltweit und in allen Bereichen.
27.4 Die Grabmale und das Grabstätteninventar sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten dauerhaft im verkehrssicheren und den Vorgaben §34 entsprechenden Zustand zu halten. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger durch schriftlichen Bescheid die Herstellung eines verkehrssicheren und den Vorgaben dieses Kirchengesetzes entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Geht von dem Grabmal oder Grabstätteninventar eine unmittelbare Gefährdung aus, kann der Friedhofsträger ohne vorherigen schriftlichen Bescheid das Grabmal oder Grabstätteninventar umlegen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Die oder der Nutzungsberechtigte können daran anschließend durch schriftlichen Bescheid aufgefordert werden, einen verkehrssicheren und rechtmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nach, kann der Friedhofsträger das Grabmal oder Grabstätteninventar auf Kosten der oder des Verpflichteten entfernen, sofern er in dem Bescheid oder der Bekanntmachung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Friedhofsträger muss die entfernten Gegenstände längstens zwei Monate zur Abholung bereitstellen
27.5 Grabgewölbe und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.
§28 Grabeinfassungen
28.1 Für bestimmte Grabfelder behält sich die Friedhofsverwaltung bei Verleihung des Nutzungsrechts die Errichtung von Grabeinfassungen vor. Z.B. 1er-Urnenreihenstellen.
28.2 In Urnenwahlgrabstätten sind Einfassungen aus Naturstein in der Stärke von 0,04m -0,06m durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag möglich. Andere Arten von Einfassungen sind nicht gestattet.
28.3 Grabeinfassungen an Erdreihen- und Erdwahlgräbern sind nicht gestattet.
§29 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht
29.1 Grabmale und sonstige bauliche Grabausstattungen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
29.2 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt.
Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§30 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
30.1 Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung binnen 1 Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.
30.2 Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes in Ausnahmefällen nur mit schriftlicher Einwilligung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
30.3 Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
30.4 Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die von ihr zu beräumenden Grabmale/Grabstätten ohne Terminvereinbarung und nach den innerbetrieblichen Möglichkeiten anzuberaumen.
VI. Grabpflege
§31 Gärtnerische Grabgestaltung und –pflege
31.1 Zur Unterhaltung der Grabstätte sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können die Friedhofsverwaltung beauftragen, die Grabstätten kostenpflichtig nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführen. Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung würdig herzurichten.
31.2 Es besteht die Möglichkeit vertraglich festgelegte Leistungen als Legat (Dauergrabpflege) über mehrere Jahre zu beauftragen und vorauszuzahlen.
31.3 Das Grabbeet ist ohne Hügel auf dem gleichen Niveau wie der umgebende Weg bzw. das angrenzende Gelände herzurichten.
31.4 Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab zulassen. Überschreiten Gehölze eine Höhe von 1,20 m oder wachsen sie in der Breite in den Nachbargrabstellen- bzw. Wegebereich, ist die Höhe durch Schnitt wieder einzukürzen.
§32 Vernachlässigung der Grabpflege
32.1 Die Friedhofsverwaltung kann von der oder dem Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid die Beseitigung eines den Vorschriften nach § 36 widersprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist verlangen und zugleich die Vornahme der Maßnahmen selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten androhen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte ihrer oder seiner Verpflichtung zur Pflege nicht nachgekommen und auch sonst nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung durch Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu und ein Hinweis auf der betroffenen Grabstätte jeweils für die Dauer von 3 Monaten.
32.2 Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die verlangten Maßnahmen auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten selbst durchführen (Ersatzvornahme, siehe Gebührenordnung) oder durch Dritte durchführen lassen, sofern er dies im Bescheid oder in der Bekanntmachung angedroht hat. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus § 36 kann die Friedhofsverwaltung im Falle der Nichtabhilfe durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten die Grabstätte auch einebnen, soweit auf diese Rechtsfolge in dem schriftlichen Bescheid oder der Bekanntmachung nach Absatz 1 hingewiesen worden ist.
32.3 Gegenstände, die nach den Regelungen des § 32 oder den von der Friedhofsverwaltung erlassenen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unzulässig sind, können nach Ablauf der Fristen des Absatzes 1 von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften widersprechenden Kleingegenständen wie Figuren, Spielzeug, Bildern, Kunststoffblumen oder dergleichen ist die Entfernung ohne vorherige schriftliche Aufforderung zulässig. Der Friedhofsträger muss die entfernten Gegenstände längstens 2 Monate zur Abholung bereithalten.
VII. Schlussvorschriften
§33 Haftung
33.1 Die oder der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch die in ihrem oder seinem Auftrag errichteten Grabmale, das Grabstätteninventar oder -einfassungen entstehen. Dies gilt nicht, wenn die oder der Nutzungsberechtigte nachweisen kann, dass zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden ist.
33.2 Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch rechtswidrige Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen, durch Diebstahl, höhere Gewalt, Vandalismus, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Dies gilt auch für den Verlust von Gegenständen, die der oder dem Verstorbenen belassen worden sind. Eine Haftung der Friedhofsverwaltung für Schäden an von ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Grabstätten entfernten Gegenständen ist ausgeschlossen. Zu besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten für die Grabstätten ist er nicht verpflichtet. Seine Verkehrssicherungspflicht bleibt unberührt.
§34 Gebühren und Haushalt
34.1 Die Einnahmen und Ausgaben des Ev. Waldfriedhofs sind im Haushaltsplan des Friedhofsträgers gesondert zu veranschlagen und auszugleichen.
34.2 Allgemeine Kirchensteuermittel oder sonstige Vermögen des Friedhofsträgers dürfen nur in Form eines inneren Darlehens für die Errichtung und Unterhaltung des Ev. Waldfriedhofs in Anspruch genommen werden. Ausnahmen hiervon und die Aufnahme eines inneren Darlehens bedürfen einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
34.3 Legate und Grabpflegeverträge sind getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen zu verwalten. Sie sind im Vermögens- und Schuldenverzeichnis des Friedhofs nachzuweisen. Für jedes Legat und jeden Grabpflegevertrag ist außerdem ein Einzelnachweis zu führen.
§35 Gebühren
35.1 Für die Benutzung des Waldfriedhofs und seiner Einrichtungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung sowie für die Verleihung von Sondernutzungsrechten werden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.
35.2 Die Friedhofsgebührenordnung wird vom Gemeindekirchenrat der Ev. Auferstehungs-Kirchengemeinde Kleinmachnow auf der Grundlage eines vom Konsistorium erlassenen Musters erstellt. Die Friedhofsgebührenordnung bedarf ab 2020 nicht mehr der Genehmigung des Konsistoriums.
35.3 Sie wird in der ortsüblichen Weise veröffentlicht. (Vgl. §39)
35.4 Die Gebühren sollen so bemessen sein, dass alle Kosten des Ev. Waldfriedhofs gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung geschaffen werden können und der Schuldendienst gesichert ist. Sie dürfen andererseits nicht den Aufwand überschreiten. Bei Sondernutzungsgebühren ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen.
35.5 Die Höhe der Friedhofsgebühren ist spätestens alle 3 Jahre zu überprüfen und den geänderten Kosten anzupassen.
35.7 Erreichen die Gebühren infolge des Kostendeckungsprinzips eine unvertretbare Höhe, so sollen bei den Kommunalgemeinden Zuschüsse beantragt werden.
35.8 Gebührenschuldner ist, wer den Friedhof benutzt, die Nutzung oder Leistungen des Friedhofsträgers veranlasst, durch Dritte nutzt oder deren Handeln ihm zuzurechnen ist, wem die Benutzung oder Leistung des Waldfriedhofs unmittelbar zu Gute kommt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
35.9 Gebührenpflicht ist die Pflicht zur Zahlung der Friedhofsgebühren. Sie entstehen bei der Anmeldung einer Beisetzung oder Beerdigung, mit dem Eingang eines Antrages auf Leistung der Friedhofsverwaltung. Die Gebühren sind im Voraus auf die für den Waldfriedhof zuständige Kasse zu entrichten. Für Erdbeisetzungen kann die Friedhofsverwaltung ein Zahlungsziel von 1 Monat einrichten.
35.10 Der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
35.11 Eine Gebührenfestsetzung verjährt, wenn seit dem Entstehen des Gebührenanspruchs 4 Jahre vergangen sind. Festgesetzte Gebühren verjähren nach 5 Jahren. Die Vorbenannten Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden, bzw. fällig geworden ist.
35.12 Entgelte sind in einer gesonderten Entgeltordnung aufgeführt und gelten nicht als Gebühren. Es sind standarisierte gewerbliche Leistungen, die insbesondere die Grabpflege betreffen. Diese Entgeltordnung wurde vom Gemeindekirchenrat beschlossen und kann gesondert im Aushang oder in der Friedhofsverwaltung zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
35.13 Für umsatzsteuerpflichtige Leistungen wird die aktuell geltende Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
35.14 Ermäßigung, Erlass und Stundung kann auf Antrag erlassen werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine unbillige Härte bedeuten würde. Stundung kann gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit unbilliger Härte für den Schuldner verbunden und der Anspruch dadurch nicht gefährdet wäre.
§ 36 Veröffentlichung/öffentliche Auslegung
Soweit hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung auf diese Vorschriften verwiesen wird, sind die Beschlüsse und Regelungen durch Veröffentlichung:
36.1 Ihres vollständigen Wortlauts oder
36.2 eines Hinweises auf ihren Gegenstand und Ort und Dauer des Aushangs ihres vollständigen Wortlauts in einem amtlichen Verkündungsblatt (Amtsblatt der Kommune Kleinmachnow und dem Kirchlichen Amtsblatt der EKBO) im Einzugsbereich des Friedhofs öffentlich bekannt zu machen. Der der Veröffentlichung des Hinweises gemäß Satz 1 Nr. 2 nachfolgende Aushang muss den vollständigen Wortlaut des Beschlusses oder der Regelung umfassen und an ortsüblicher öffentlich zugänglicher Stelle (Schaukästen an den Eingängen des Ev. Waldfriedhofs) für die Dauer von mindestens einem Monat erfolgen. Bei der Berechnung der Dauer des Aushangs werden der Tag des Beginns des Aushangs und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet.
36.3 Der Nutzungsberechtigte bekommt mit dem aktuellen Gebührenbescheid die Satzung ausgehändigt oder wird schriftlich auf Sie verwiesen.
§37 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten des geltenden Friedhofsgesetzes bereits verfügt, richtet sich die Dauer des Nutzungsrechtes und die Gestaltung der Grabstätte nach den zu der Zeit des Erwerbs geltenden Vorschriften – nur solange, bis der Nutzungsberechtigte mit seiner Unterschrift nicht bei Verlängerung der Grabstelle die neuen Nutzungsvorschriften anerkannt hat. Im Übrigen gilt das Friedhofsgesetz.
§38 Befreiungen
Soweit es der Friedhofsträger innerhalb der Gestaltungssatzung unter Beachtung der Würde des Waldfriedhofs und unter Berücksichtigung historischer Entwicklungen für vertretbar hält, kann er Befreiungen von allgemeinen Gestaltungsvorschriften zulassen.
§39 Ausführungsbestimmungen
Verwaltungsbestimmungen zur Ausführungen dieser Satzung erlässt das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
§40 In-Kraft-Treten/Außer- Kraft-Treten
Die vorstehende Friedhofssatzung/Friedhofsordnung tritt am Tage Ihrer Veröffentlichung, datiert auf den 01.01.2021, als Tag der ersten Veröffentlichung, in Kraft.
Sie wird angezeigt zur Veröffentlichung der Gebührenordnung als Hinweis im Amtsblatt der Kommune Kleinmachnow und ist öffentlich zugänglichen in der Friedhofsverwaltung zu den bekannten Sprechzeiten.
Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung/Friedhofsordnung von 2013 für den Ev. Waldfriedhof Kleinmachnow außer Kraft.
gez. Cornelia Behm
Vorsitzende GKR
Oliver Kolle
Steinweg 1
14532 Kleinmachnow
Sprechzeiten:
Montag: geschlossen
Dienstag-Donnerstag 10:00 - 13:00
Freitag 9:00 - 12:00
und nach Absprache
Tel.: (03 32 03) 2 28 91
Telefax: (03 32 03) 7 12 49